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§ 37 Abs. 6 BetrVG

Paragraph 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt den Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Voraussetzung ist, dass das Seminar Kenntnisse vermittelt, die für die ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber nicht nur das Arbeitsentgelt fortzahlen, sondern auch die Seminargebühren sowie Reise- und Übernachtungskosten tragen. Vor der Teilnahme muss der Betriebsrat einen förmlichen Beschluss fassen und den Arbeitgeber rechtzeitig über Zeitpunkt und Inhalte informieren.